Arbeitszeitkonten erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Nicht
nur bei den Beschäftigten. Auch Bundesregierung, Arbeitgeber und Gewerkschaften sind von
ihnen begeis-tert, das Bündnis für Arbeit forderte noch Anfang März die Tarif- und
Betriebsparteien zur"Schaffung von Jahres-, Langzeit- und
Lebensarbeitszeitkonten"auf. Ein Zeitsparbuch bietet in der Tat allen etwas:
Produktionsschwankungen können damit ausgeglichen und Entlassungen vermieden werden.
Außerdem erhöhen Zeitguthaben die Zeitsouveränität der ArbeitnehmerInnen. Das sollen
sie zumindest.
Als jedoch der Arbeitgeberverband Stahl eine Empfehlung zur Einführung von
Langzeitkonten herausgeben wollte, tauchte ein Problem auf, das die allgemeine Freude
dämpfen und die weitere Verbreitung von Zeitkonten behindern könnte. Das Arbeitsamt kann
nämlich vor Zahlung von Kurzarbeitergeld diese Konten plündern. Im Fall von
Kurzzeitkonten ist das durchaus im Sinne der Beschäftigten, weil sie dann weiter Lohn und
Gehalt kassieren.
Im Fall von Langzeitkonten sieht die Sache anders aus. Sie werden von
Beschäftigten angelegt, um sich für längere Zeit von der Arbeit freistellen zu lassen.
Zum Beispiel zu Fortbildungszwecken, um sich der Kindererziehung widmen oder um ein Haus
bauen zu können. Vor dem Zugriff des Arbeitsamtes sind allerdings nur die Konten
geschützt, die"ausschließlich"dazu bestimmt sind, dass der Kontoinhaber
vorzeitig in Rente gehen kann. So steht´s in Paragraph 170 Sozialgesetzbuch (SGB) III.
Fehlt diese Zweckbestimmung, kann das Arbeitsamt zuschlagen. Geschützt sind Zeitguthaben
dann nur, soweit sie zehn Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigen oder länger als ein
Jahr unverändert bestanden haben. Diese gesetzliche Bestimmung sei"leider
eindeutig", sagt Robert Sadowsky, Tarifexperte des IG Metall-Bezirks
Nordrhein-Westfalen. Hinnehmen mag er das nicht:"Diese Konten werden zu ganz
bestimmten, individuellen Zwecken aufgebaut - und sollen gefälligst auch dafür
genutzt werden können."
Im Bundesarbeitsministerium (BMA) ist man sich dieses Problems durchaus bewusst,
verteidigt aber zunächst die geltende Rechtslage. Zum einen könne die
Versichertengemeinschaft erwarten, dass vor Auszahlung von Leistungen wie dem
Kurzarbeitergeld die Begünstigten einen zumutbaren Eigenanteil leisten. Zum anderen solle
die Reichweite der Zugriffsmöglichkeit des Arbeitsamtes nicht überbewertet werden. Zumal
Kurzarbeit derzeit ein relativ geringes Problem sei. Dennoch wird die Kritik nicht völlig
von der Hand gewiesen. BMA-Sprecher Martin Weiland:"Wir stehen, was die Verbreitung
von Langzeitkonten betrifft, erst ganz am Anfang. Sollte sich herausstellen, dass die
Zugriffsmöglichkeit des Arbeitsamtes ein echtes Hindernis darstellt, wird man das Gesetz
gegebenenfalls ändern müssen."