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Arbeitszeitkonten in Gefahr - das Arbeitsamt räumt ab


Arbeitszeitkonten erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Nicht nur bei den Beschäftigten. Auch Bundesregierung, Arbeitgeber und Gewerkschaften sind von ihnen begeis-tert, das Bündnis für Arbeit forderte noch Anfang März die Tarif- und Betriebsparteien zur"Schaffung von Jahres-, Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten"auf. Ein Zeitsparbuch bietet in der Tat allen etwas: Produktionsschwankungen können damit ausgeglichen und Entlassungen vermieden werden. Außerdem erhöhen Zeitguthaben die Zeitsouveränität der ArbeitnehmerInnen. Das sollen sie zumindest.

Als jedoch der Arbeitgeberverband Stahl eine Empfehlung zur Einführung von Langzeitkonten herausgeben wollte, tauchte ein Problem auf, das die allgemeine Freude dämpfen und die weitere Verbreitung von Zeitkonten behindern könnte. Das Arbeitsamt kann nämlich vor Zahlung von Kurzarbeitergeld diese Konten plündern. Im Fall von Kurzzeitkonten ist das durchaus im Sinne der Beschäftigten, weil sie dann weiter Lohn und Gehalt kassieren.

Im Fall von Langzeitkonten sieht die Sache anders aus. Sie werden von Beschäftigten angelegt, um sich für längere Zeit von der Arbeit freistellen zu lassen. Zum Beispiel zu Fortbildungszwecken, um sich der Kindererziehung widmen oder um ein Haus bauen zu können. Vor dem Zugriff des Arbeitsamtes sind allerdings nur die Konten geschützt, die"ausschließlich"dazu bestimmt sind, dass der Kontoinhaber vorzeitig in Rente gehen kann. So steht´s in Paragraph 170 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Fehlt diese Zweckbestimmung, kann das Arbeitsamt zuschlagen. Geschützt sind Zeitguthaben dann nur, soweit sie zehn Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigen oder länger als ein Jahr unverändert bestanden haben. Diese gesetzliche Bestimmung sei"leider eindeutig", sagt Robert Sadowsky, Tarifexperte des IG Metall-Bezirks Nordrhein-Westfalen. Hinnehmen mag er das nicht:"Diese Konten werden zu ganz bestimmten, individuellen Zwecken aufgebaut - und sollen gefälligst auch dafür genutzt werden können."

Im Bundesarbeitsministerium (BMA) ist man sich dieses Problems durchaus bewusst, verteidigt aber zunächst die geltende Rechtslage. Zum einen könne die Versichertengemeinschaft erwarten, dass vor Auszahlung von Leistungen wie dem Kurzarbeitergeld die Begünstigten einen zumutbaren Eigenanteil leisten. Zum anderen solle die Reichweite der Zugriffsmöglichkeit des Arbeitsamtes nicht überbewertet werden. Zumal Kurzarbeit derzeit ein relativ geringes Problem sei. Dennoch wird die Kritik nicht völlig von der Hand gewiesen. BMA-Sprecher Martin Weiland:"Wir stehen, was die Verbreitung von Langzeitkonten betrifft, erst ganz am Anfang. Sollte sich herausstellen, dass die Zugriffsmöglichkeit des Arbeitsamtes ein echtes Hindernis darstellt, wird man das Gesetz gegebenenfalls ändern müssen."

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