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Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen


Erstmals können mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) III am 1.1.1998 Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen gewährt werden (§§ 254 ff SGB III). Vorausgesetzt, es wird mit diesen Zuschüssen die Eingliederung von ArbeitnehmerInnen gefördert, die sonst Anspruch auf andere Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik hätten.

1. Voraussetzungen

Grundsätzliche Voraussetzung sind ein Interessenausgleich und ein Sozialplan. Eine Zuschußmöglichkeit besteht auch für Sozialpläne, die außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbart werden.

Der Sozialplan muß sich auf die ArbeitnehmerInnen erstrecken, die infolge der Betriebsänderung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Voraussetzung für eine Förderung ist weiter, daß die zu fördernden ArbeitnehmerInnen von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Davon ist nicht auszugehen, wenn die ArbeitnehmerInnen im selben Betrieb, Unternehmen oder Konzern eine Beschäftigung erhalten können.

Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an Art, Umfang und Inhalt der Maßnahmen im Interesse eines möglichst großen Gestaltungsspielraums im einzelnen nicht vorgegeben, die Maßnahme muß jedoch zweckmäßig sein und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Der Unternehmer hat sich in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen.

Außerdem muß der Betrieb eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, daß alle für die Maßnahme notwendigen personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen können sowohl die Kosten der Eingliederungsmaßnahme selbst als auch Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der ArbeitnehmerInnen gefördert werden.


2. Förderungswürdig sind

- Maßnahmen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs der ArbeitnehmerInnen,

- Maßnahmen, um eine bereits begonnene Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen,

- Maßnahmen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,

- Maßnahmen zur Vorbereitung einer Existenzgründung.

Ausgeschlossen ist die Aufstockung gesetzlicher Leistungen der Arbeitsförderung. Auch dürfen durch die Förderung wettbewerbsfähige Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.


3. Beratung


Sowohl das Unternehmen als auch der Betriebsrat werden vom Landesarbeitsamt über die Förderungsmöglichkeiten beraten. Dabei kann der Betriebsrat von sich aus eine Beratung verlangen, ohne das Unternehmen einschalten zu müssen.

Das Unternehmen selbst kann beim Landesarbeitsamt eine Vorabentscheidung beantragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahmen gefördert werden kann. Dabei wird dem Landesarbeitsamt kein Ermessen eingeräumt.

Für eine Vorabentscheidung hat der Arbeitgeber dem Antrag eine möglichst ausführliche Beschreibung der geplanten Eingliederungsmaßnahmen beizufügen. Er muß darlegen, welchen finanziellen Umfang die Eingliederungsmaßnahmen im Sozialplan haben und in welchem Umfang der Sozialplan Abfindungen vorsieht. Der Zuschuß muß in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten und zur Dauer der Eingliederungsmaßnahmen stehen. Eine Gesamtfinanzierung ist ausgeschlossen.


4. Antragstellung

Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn ein formloser Antrag des Unternehmens vorliegt.


5. Zahlung der Zuschüsse

Empfänger der Zuschüsse ist grundsätzlich der Unternehmer. Gibt es Zweifel an der Liquidität des Unternehmens, wird eine Bankbürgschaft verlangt. Ist ein Konkursverfahren eröffnet, werden Zuschüsse nur dann geleistet, wenn ein Treuhandkonto eingericht wird, auf das die Zuschüsse überwiesen werden können.

Sozialpläne, die alle Voraussetzungen für den neuen Zuschuß erfüllen, jedoch vor dem 1.1.1998 abgeschlossen worden sind, können dann bezuschußt werden, wenn die Eingliederungsmaßnahme noch nicht begonnen hat.

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