Erstmals können mit Inkrafttreten des
Sozialgesetzbuches (SGB) III am 1.1.1998 Zuschüsse zu
Sozialplanmaßnahmen gewährt werden (§§ 254 ff SGB
III). Vorausgesetzt, es wird mit diesen Zuschüssen die
Eingliederung von ArbeitnehmerInnen gefördert, die sonst
Anspruch auf andere Leistungen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik hätten.
1. Voraussetzungen
Grundsätzliche Voraussetzung sind ein
Interessenausgleich und ein Sozialplan. Eine
Zuschußmöglichkeit besteht auch für Sozialpläne, die
außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbart
werden.
Der Sozialplan muß sich auf die ArbeitnehmerInnen
erstrecken, die infolge der Betriebsänderung einen
wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben. Es spielt dabei
keine Rolle, ob sie inzwischen aus dem Betrieb
ausgeschieden sind.
Voraussetzung für eine Förderung ist weiter, daß die
zu fördernden ArbeitnehmerInnen von Arbeitslosigkeit
bedroht sind. Davon ist nicht auszugehen, wenn die
ArbeitnehmerInnen im selben Betrieb, Unternehmen oder
Konzern eine Beschäftigung erhalten können.
Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an Art, Umfang und
Inhalt der Maßnahmen im Interesse eines möglichst
großen Gestaltungsspielraums im einzelnen nicht
vorgegeben, die Maßnahme muß jedoch zweckmäßig sein
und den Grundsätzen der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit entsprechen. Der Unternehmer hat sich
in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen.
Außerdem muß der Betrieb eine Erklärung vorlegen, aus
der hervorgeht, daß alle für die Maßnahme notwendigen
personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Mit Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen können sowohl
die Kosten der Eingliederungsmaßnahme selbst als auch
Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der
ArbeitnehmerInnen gefördert werden.
2. Förderungswürdig sind
- Maßnahmen zur Feststellung der
Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des
Qualifikationsbedarfs der ArbeitnehmerInnen,
- Maßnahmen, um eine bereits begonnene Berufsausbildung
erfolgreich abzuschließen,
- Maßnahmen zur Förderung der Aufnahme einer
Beschäftigung,
- Maßnahmen zur Vorbereitung einer Existenzgründung.
Ausgeschlossen ist die Aufstockung gesetzlicher Leistungen der Arbeitsförderung. Auch dürfen durch die Förderung wettbewerbsfähige Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
3. Beratung
Sowohl das Unternehmen als auch der Betriebsrat werden
vom Landesarbeitsamt über die Förderungsmöglichkeiten
beraten. Dabei kann der Betriebsrat von sich aus eine
Beratung verlangen, ohne das Unternehmen einschalten zu
müssen.
Das Unternehmen selbst kann beim Landesarbeitsamt eine
Vorabentscheidung beantragen, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine Maßnahmen gefördert werden kann.
Dabei wird dem Landesarbeitsamt kein Ermessen
eingeräumt.
Für eine Vorabentscheidung hat der Arbeitgeber dem
Antrag eine möglichst ausführliche Beschreibung der
geplanten Eingliederungsmaßnahmen beizufügen. Er muß
darlegen, welchen finanziellen Umfang die
Eingliederungsmaßnahmen im Sozialplan haben und in
welchem Umfang der Sozialplan Abfindungen vorsieht. Der
Zuschuß muß in einem angemessenen Verhältnis zu den
Gesamtkosten und zur Dauer der Eingliederungsmaßnahmen
stehen. Eine Gesamtfinanzierung ist ausgeschlossen.
4. Antragstellung
Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn ein
formloser Antrag des Unternehmens vorliegt.
5. Zahlung der Zuschüsse
Empfänger der Zuschüsse ist grundsätzlich der
Unternehmer. Gibt es Zweifel an der Liquidität des
Unternehmens, wird eine Bankbürgschaft verlangt. Ist ein
Konkursverfahren eröffnet, werden Zuschüsse nur dann
geleistet, wenn ein Treuhandkonto eingericht wird, auf
das die Zuschüsse überwiesen werden können.
Sozialpläne, die alle Voraussetzungen für den neuen
Zuschuß erfüllen, jedoch vor dem 1.1.1998 abgeschlossen
worden sind, können dann bezuschußt werden, wenn die
Eingliederungsmaßnahme noch nicht begonnen hat.