einblick - der gewerkschaftliche Infodienst

EU-Verfassungsentwurf Regelungen zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie zum Schutz von Frauen

Am 13. Juni hat der europäische Konvent den Entwurf der ersten beiden Teile der EU-Verfassung verabschiedet (Dokument: CONV 797/1/03 REV 1). Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist - wie schon im EG-Vertrag - als Ziel der Union in Artikel I-3 aufgenommen worden. Auch findet sich die‚Gleichheit', allerdings nur in allgemeiner Form bei den grundsätzlichen Werten der Union in Artikel I-2.

Nicht berücksichtigt im Teil I wurden die folgenden Forderungen:
- die spezifische Erwähnung der Gleichheit von Männern und Frauen bei den Werten der Union in Artikel I-2,
- das Prinzip des'Gender Mainstreaming'bei den Zielen der Union in Artikel I-3 oder bei den Grundprinzipien in I-9 (jedoch jetzt in Artikel III-1 berücksichtigt),
- eine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für neue EU-Gesetze, z. B. zur gleichberechtigten Vertretung von Männern und Frauen im Bereich der Politik.

Es wird jetzt darauf ankommen, bis Mitte Juli im noch nicht abschließend beratenen Teil III verschiedene Verbesserungen zu erreichen:

Damit in Zukunft EU-Gesetze zur Gleichstellung von Männern und Frauen leichter und umfassender verabschiedet werden können:
- die Veränderung der Einstimmigkeit in qualifizierte Mehrheit bei Antidiskriminierung aufgrund des Geschlechts,
- eine klare Rechtsgrundlage zur Gleichstellung auch in den Bereichen, für die die EU bisher noch keine Rechtssetzungskompetenz hatte.

Zwar konnte das Prinzip des‚Gender Mainstreaming'nicht in den Grundsatzartikeln des Teil I durchgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass dieses Prinzip verschwunden wäre. Im Gegenteil: Als bisher zweiter Artikel im (Politik-)Teil III ist dieser Grundsatz festgeschrieben:

"Bei allen in diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dassUngleichheiten zwischen Männern und Frauen beseitigtwerden und dieGleichstellung von Männern und Frauen gefördertwird."

Regelungen mit besonderer Bedeutung für Frauen im Teil III des derzeitigen Entwurfs einer EU-Verfassung:

Bisher sind im (Politik-)Teil III (CONV 802/03) vor allem folgende Regelungen mit besonderer Bedeutung für Frauen vorgesehen:

unmittelbar geltende Rechte

Artikel III-103 Absätze 1 und 2: Entgeltgleichheit

Rechtssetzungskompetenzen für Gleichstellung:

Artikel III-5: Antidiskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber nur mit Einstimmigkeit

Artikel III-99 Absatz 1 Buchst. (i): Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz

Artikel III-103 Absatz 3: Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

Rechtssetzungskompetenzen für sonstige Bereiche:

Artikel III-163 Absatz 2: Maßnahmen gegen Frauenhandel (CONV 727/03 COR 2)

Artikel III-167 Absatz 1: Strafgesetze gegen sexuelle Ausbeutung von Frauen

politische Zielbestimmungen

Artikel III-1: Gender Mainstreaming

Artikel III-1a: Bekämpfung der Diskriminierung u.a. aufgrund des Geschlechts

Artikel im Wortlaut

Die Zusammenstellung der Abteilung Gleichstellungs- und Frauenpolitik des DGB baut auf den Texten zur EU-Verfassung auf, wie sie dem Europäischen Gipfel in Thessaloniki am 20./21.06. vorgelegt werden sollen (Teile I und II). Der Teil III (Politikbereich der Union) soll im Konvent vom 9. bis 11. Juli abschließend beraten werden. Der weitere Verlauf hängt wesentlich von den Entscheidungen des Gipfels von Thessaloniki ab.

Hervorhebungen im Text der einzelnen Artikel, Überschriften in [ ]-Klammern und Fußnoten wurden hinzugefügt. Stand: 15.06.2003

Teil I
(CONV 797/1/03 REV 1)

Artikel I-3 Die Ziele der Union

(3) Die Union strebt ein Europa der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft an, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität abzielt. Sie unterstützt den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert Gerechtigkeit und sozialen Schutz, dieGleichstellung von Frau und Mann, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. (...)

Artikel I-26 Der Präsident der Europäischen Kommission

(2) Jeder in Frage kommende Mitgliedstaat erstellt einebeide Geschlechter berücksichtigende Listevon drei Personen, die er für geeignet erachtet, das Amt eines Europäischen Kommissars auszuüben. (...)

Teil II Die Charta der Grundrechte der Union
(CONV 797/1/03 REV 1 und 802/02)

Artikel II-21 Nichtdiskriminierung

(1)Diskriminierungeninsbesondere wegen desGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sindverboten.

Artikel II-23 Gleichheit von Männern und Frauen

DieGleichheit von Männern und Frauenist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Teil III Die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union
(CONV 802/03)

Artikel III-1 [Gender Mainstreaming]
(ex-Artikel 3 Absatz 2 EG)

Bei allen in diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dassUngleichheiten zwischen Männern und Frauen beseitigt werden und die Gleichstellung von Männern und Frauen gefördertwird.

Artikel III-1a [Bekämpfung von Diskriminierung]
(neu)

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil der Verfassung genannten Bereichen zielt die Union darauf ab,Diskriminierungenaus Gründendes Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zubekämpfen.

Artikel III-5 [Rechtssetzungs- und Förderungskompetenz zur Bekämpfung von Diskriminierung]
(ex-Artikel 13 EG)

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung und im Rahmen der durch die Verfassung auf die Union übertragenen Zuständigkeiten können die für dieBekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen Maßnahmen durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze des Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Fördermaßnahmen der Union, mit denen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele unterstützt werden, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt.

Artikel III-99 [Rechtssetzungskompetenz in der Sozialpolitik - Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt - Gleichbehandlung am Arbeitsplatz]

(ex-Artikel 137 EG)

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des [Artikels III-98 (ex-136)] unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:

a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
b) Arbeitsbedingungen,
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des [Artikels III-178 (ex-150)],
i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

(2) Zu diesem Zweck können:

a) Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt werden;
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind, durch Europäische Rahmengesetze festgelegt werden. Diese Europäischen Rahmengesetze sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

In allen Fällen werden die Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden in den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen die Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig erlassen.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen Beschuss erlassen, wonach für Absatz 1 Buchstabe d, f und g das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. Er beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund des Absatzes 2 erlassenen Europäischen Rahmengesetzen übertragen.

In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Europäisches Rahmengesetz umgesetzt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch dieses Rahmengesetz vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Gesetze und Rahmengesetze

a) berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;
b) hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die mit der Verfassung vereinbar sind.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.

Artikel III-103 [Entgeltgleichheit und Rechtssetzungskompetenz für Gleichstellung bei Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen]
(ex-Artikel 141 EG)

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter"Entgelt"im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,

a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(3) Die Maßnahmen, die die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, gewährleisten, werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt. Diese werden nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.

(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

Artikel III-163 [Einwanderung - Bekämpfung von Frauenhandel]
(ex-Artikel 12)

(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine effiziente Steuerung von Migrationsströmen, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie eine Prävention und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.

(2) Zu diesem Zweck werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze Maßnahmen in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;
c) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
d)Bekämpfungdes Menschenhandels, insbesondere desHandels mit Frauen undMinderjährigen.

(3) Die Union kann Abkommen mit Drittländern schließen, deren Ziel eine Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland ist.

(4) Durch Europäische Gesetze und oder Rahmengesetze können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festgelegt werden erlassen, mit denen ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten gefördert und unterstützt wird, das der Integration der Drittstaatsangehörigen dient, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.

(Die Ergänzung von Artikel III-163 aufgrund von CONV 727/03 COR 2 ist in CONV 802/03 noch nicht eingearbeitet.)

Artikel III-167 [Strafrecht - Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Frauen]
(ex-Artikel 17)

(1) Durch Europäische Rahmengesetze können Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension festgelegt werden, die aus der Art oder den Auswirkungen dieser Straftaten oder aus einem besonderen Bedürfnis, sie von gemeinsamen Grundlagen ausgehend zu bekämpfen, resultiert.

Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel undsexuelle Ausbeutung von Frauenund Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. (...)

Den vollständigen Entwurf der EU-Verfassung gibt auf der Homepage des Konvents.
http://european-convention.eu.int

Kontakt: Abteilung Gleichstellungs- und Frauenpolitik beim DGB-Bundesvorstand, Anne Jenter,anne.jenter@bundesvorstand.dgb.de

 

einblick bei Twitter