Zulässig für Tendenzfragen
Das Redaktionsstatut für einen Zeitungsverlag, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der RedakteurInnen in tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht, verstößt nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen. Ein zwischen dem Arbeitgeber und den RedakteurInnen vereinbartes Redaktionsstatut, nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter RedakteurInnen verhindern kann, ist mit dem Grundrecht der Pressefreiheit vereinbar.
Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00