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Gleichbehandlung



Frauen dürfen bevorzugt werden

Bei der Gewährung der so genannten Meistergründungsprämie dürfen Frauen bevorzugt werden.
Der Fall: Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt seit 1996 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern, die sich nach der Meisterprüfung selbstständig machen und Arbeitsplätze schaffen, eine Meistergründungsprämie von 10 000 Euro. Existenzgründungen von Handwerksmeisterinnen werden gefördert, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach der Meisterprüfung erfolgen. Für Handwerksmeister galt dagegen zunächst eine Frist von zwei Jahren und seit 1998 von drei Jahren. Mehrere Handwerksmeister, die sich vier bis fünf Jahre nach ihrer Meisterprüfung selbstständig gemacht hatten, klagten auf Gewährung der Prämie. Die Vorinstanzen gaben ihnen Recht (einblick 20/01). In der Revisionsinstanz hatten sie aber keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht: Prinzipiell verbietet zwar sowohl das Grundgesetz als auch das europäische Gemeinschaftsrecht eine Bevorzugung oder Benachteiligung von Männern und Frauen wegen ihres Geschlechts. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat aber, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Diese Regelung rechtfertigt die großzügige Fristenregelung für die Förderung der Handwerksmeisterinnen, weil sie erheblich unterrepräsentiert sind. Während Frauen in Nordrhein-Westfalen 51,4 Prozent der Wohnbevölkerung ausmachen, liegt ihr Anteil bei der Führung selbstständiger Handwerksbetriebe nur bei 13,6 Prozent. Die von den Klägern angegriffene Regelung ist ein geeigneter Weg, für mehr Gleichberechtigung zu sorgen. Der den Frauen gewährte Vorteil ist maßvoll und nicht von existenzieller Bedeutung. Er beschränkt sich auf eine positive Fördermaßnahme, ohne die Rechte der Männer einzuschränken. Diese Differenzierung bedarf keiner Grundlage in einem Gesetz.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 53-56.01

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