Bei der
Gewährung der so genannten Meistergründungsprämie dürfen Frauen bevorzugt werden.
Der Fall: Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt seit 1996 Handwerksmeisterinnen und
Handwerksmeistern, die sich nach der Meisterprüfung selbstständig machen und
Arbeitsplätze schaffen, eine Meistergründungsprämie von 10 000 Euro.
Existenzgründungen von Handwerksmeisterinnen werden gefördert, wenn sie innerhalb von
fünf Jahren nach der Meisterprüfung erfolgen. Für Handwerksmeister galt dagegen
zunächst eine Frist von zwei Jahren und seit 1998 von drei Jahren. Mehrere
Handwerksmeister, die sich vier bis fünf Jahre nach ihrer Meisterprüfung selbstständig
gemacht hatten, klagten auf Gewährung der Prämie. Die Vorinstanzen gaben ihnen Recht
(einblick 20/01). In der Revisionsinstanz hatten sie aber keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht: Prinzipiell verbietet zwar sowohl das Grundgesetz als
auch das europäische Gemeinschaftsrecht eine Bevorzugung oder Benachteiligung von
Männern und Frauen wegen ihres Geschlechts. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat aber,
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern
und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Diese Regelung rechtfertigt die
großzügige Fristenregelung für die Förderung der Handwerksmeisterinnen, weil sie
erheblich unterrepräsentiert sind. Während Frauen in Nordrhein-Westfalen 51,4 Prozent
der Wohnbevölkerung ausmachen, liegt ihr Anteil bei der Führung selbstständiger
Handwerksbetriebe nur bei 13,6 Prozent. Die von den Klägern angegriffene Regelung ist ein
geeigneter Weg, für mehr Gleichberechtigung zu sorgen. Der den Frauen gewährte Vorteil
ist maßvoll und nicht von existenzieller Bedeutung. Er beschränkt sich auf eine positive
Fördermaßnahme, ohne die Rechte der Männer einzuschränken. Diese Differenzierung
bedarf keiner Grundlage in einem Gesetz.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 53-56.01