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Unfallversicherung



Schüler sind auch geschützt

Bei einem Schulunfall zwischen Schülern haftet der schuldige Mitschüler nur bei Vorsatz.

Der Fall: Der damals 16 Jahre alte Kläger und ein 15 Jahre alter Mitschüler hielten sich im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer diesen kurzzeitig verließ, schlug der 15-Jährige Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Dabei löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den Kläger. Infolge des Unfalls verlor der Betroffene das Sehvermögen auf dem rechten Auge. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30 Prozent herabgesetzt. Da der Unfall als Schulunfall anerkannt wurde, bezieht der Kläger eine monatliche Unfallrente. Von seinem Mitschüler hat er die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof: Gegenseitige Verletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermütigem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen gehören nach wie vor zum Schulalltag. Durch die Einbeziehung der Schüler in die gesetzliche Unfallversicherung wird zum einen der verletzte Schüler geschützt. Zum anderen soll aber auch der an der Verletzung schuldige Mitschüler - von Fällen vorsätzlichen Handelns abgesehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freigestellt werden, um ihn vor finanziellen Belastungen zu bewahren, die unter Umständen langzeitig sein können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02

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