Eigentumswohnung nicht schädlich
Eine Eigentumswohnung steht bis zu einer gewissen Größe nicht der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entgegen.
Der Fall: Der Kläger war berufstätig gewesen, bevor er sein Studium begann. Während seiner Berufstätigkeit hatte er eine 83 Quadratmeter große Eigentumswohnung gekauft. Sein Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte das Studentenwerk mit der Begründung ab, die Wohnung sei zu groß. Für eine Person sei eine Wohnfläche von 70 Quadratmetern angemessen, der Student mithin darauf zu verweisen, seine Eigentumswohnung zu veräußern.
Das Verwaltungsgericht: Ein Auszubildender kann eine individuelle Förderung beanspruchen, wenn ihm die für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden ist im Regelfall zuzumuten, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck voll einzusetzen. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist Vermögen, das der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse sind geeignet, eine unbillige Härte zu begründen. In diesem Fall liegt eine unbillige Härte vor. Der Student hat nämlich geltend gemacht, er müsste die Wohnung zu einem deutlich niedrigeren Preis verkaufen als er sie gekauft habe, weil in der Zwischenzeit ein Preisverfall auf dem Grundstücksmarkt eingetreten sei. Darüber hinaus würden bei einer Veräußerung der größeren Wohnung und dem Erwerb einer kleineren Wohnung unverhältnismäßig hohe Kosten für Notar und Grunderwerb anfallen.
Deshalb ist es geboten, dass die Behörde nur den Teil des Wertes der Eigentumswohnung anrechnet, der über dem zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs hinausgehenden Teils liegt. Das sind im vorliegenden Fall 13 Quadratmeter; und wegen dieser 13 Quadratmeter muss der Student nicht die gesamte Wohnung verkaufen.
Verwaltungsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 12. August 2003 - 10 E 2121/02