In der Freizeit ohne Lohneinbuße
Haben sich ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Gleitzeit aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einem Warnstreik teilgenommen, vermindert sich ihre vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Streikteilnahme. Dementsprechend verringert sich auch ihr Lohnanspruch nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04