Nicht immer droht eine Sperrzeit
Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann eine drohende betriebsbedingte Kündigung sein.
Der Fall: Der Arbeitnehmer war bis November 2003 als Lagerarbeiter beschäftigt. Im Zuge einer Neustrukturierung der Ablaufprozesse baute sein Arbeitgeber Personal ab, wovon auch der Arbeiter betroffen war. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist beendet. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Mann eine Abfindung. Als er sich arbeitslos meldete, verhängte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes von zwölf Wochen mit der Begründung, er habe einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Bundessozialgericht: Der Arbeitnehmer hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages und seine Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Sperrzeiteintritt herbeigeführt, denn er kann sich auf einen wichtigen Grund berufen. Ihm hätte ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. Das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung war ihm nicht zuzumuten. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages konnte er sich zumindest eine Abfindung sichern. Hier ist insbesondere der in Paragraph 1a Kündigungsschutzgesetz zum Ausdruck kommenende Gedanke zu berücksichtigen, wonach eine Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse mit der Folge eines Abfindungsanspruchs hingenommen wird.
Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R