einblick - der gewerkschaftliche Infodienst

Gerichtsverfahren: Richter muss Beleidigungen ertragen

Verfahrensbeteiligte haben es nicht in der Hand, durch verbale Angriffe den zuständigen Richter von der Bearbeitung seines Verfahrens auszuschließen. Richter sind auch dann verpflichtet, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu verwirklichen, wenn äußere Einflüsse dies erschweren.

Der Fall: Vor dem Sozialgericht sind elf Verfahren eines Klägers anhängig, die alle für einen Termin geladen waren. Einen Tag vor dem Termin stellte der Kläger einen Vertagungsantrag. Er könne sich so kurzfristig nicht vorbereiten. Er sei erkältet, ein grippaler Infekt und Bettlägerigkeit drohe. Schließlich sei er nicht sicher, ob er kurzfristig Urlaub bekomme. Im Termin erklärte der Kläger nach Aufruf des ersten Verfahrens, er sehe in dem Gericht und der Vorsitzenden Richterin einen „Dreck der Gesellschaft“, drohte mit Anwendung körperlicher Gewalt und stellte einen Befangenheitsantrag. Die Sitzung wurde abgebrochen. Die Richterin selbst zeigte ihre Besorgnis der Befangenheit an, weil es ihr aufgrund der Beschuldigungen des Klägers nicht mehr möglich sei, das Verfahren unbefangen zu führen.

Das Landessozialgericht: Die Ablehnungsgesuche des Klägers und der Richterin sind abzulehnen. Die Besorgnis der Befangenheit war nicht begründet. Dem Kläger sei es lediglich darum gegangen, die angesetzten Termine zu verhindern, wie sich aus seinen Ausführungen zur Bettlägerigkeit und zu nicht erteiltem Urlaub ergab. Auch die Selbstanzeige der Richterin war unbegründet. Anderenfalls hätte es ein Beteiligter in der Hand, den zuständigen Richter durch verbale Angriffe von der Bearbeitung des Verfahrens auszuschließen. Zum Amt des Richters gehört es auch, mit beleidigenden Äußerungen und Drohungen umzugehen. Die beleidigenden Äußerungen sind nicht gegen die Vorsitzende Richterin persönlich, sondern gegen die Justiz gerichtet. Das Verhalten des Klägers verlangt nach geeigneten Vorkehrungen des Dienstherren zum Schutz der Richterin und gegebenenfalls einer strafrechtlichen Prüfung.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 9. Mai 2007 - 8 Sa 39/07

einblick bei Twitter