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Diskriminierung: Auch wenn niemand direkt betroffen ist

Öffentliche Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Ausländer einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung.

Der Fall: Die belgische Firma Feryn ist auf den Einbau von Garagentoren spezialisiert. Der Direktor dieses Unternehmens hatte öffentlich geäußert, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure einstellen wolle, aber keine Arbeitnehmer fremder Herkunft, da die Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren Wohnungen zu gewähren. Das belgische Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung von Rassismus beantragte daraufhin beim belgischen Arbeitsgericht, festzustellen, dass Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Das Arbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Klärung vor.

Der Europäische Gerichtshof: Die Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen des Einstellungsverfahrens begründen eine Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik. Das ist auch dann der Fall, wenn eine identifizierbare Person fehlt, die sich als Opfer dieser Diskriminierung fühlt. Zweck der EU-Richtlinie gegen Diskriminierung ist die Schaffung günstigerer Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts, der die soziale Integration fördert.

Europäischer Gerichtshof,
Urteil vom 10. Juli 2008 - C-54/07
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