Sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten ist ein besonders schweres Dienstvergehen, das in der Regel die disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts) rechtfertigt. Auch ein außerhalb des Dienstes begangener sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten kann das Vertrauen in die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08